Rechtsanwalt Dr. Udo Hansen

Wissenswertes über Rechtsanwaltsgebühren


Kein Anwalt kann unentgeltlich tätig werden. Kompetente Beratung und optimale Interessenvertretung erfordern sorgfältiges Vorgehen, intensive Beratungsgespräche und deshalb viel Zeit. Dennoch ist der Arbeitsaufwand des Anwalts bei der Fallbearbeitung für die Bemessung seiner Gebühren grundsätzlich unerheblich.

Die Anwalts-Gebühren sind nämlich gesetzlich geregelt. Es gilt seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz  (RVG). Dieses staffelt die Gebühren nach Streitwerten. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Interesse, das die Mandanten mit ihrem Anliegen verfolgen, bei Zahlungsklagen also aus der Höhe der verlangten Geldsumme. Über die Höhe der gesetzlichen Gebühren können Sie sich mit Hilfe des folgenden  Links informieren:

Streitwerte und Gebühren nach dem RVG
Gesamtausgabe als  PDF


Was der Anwalt für seine gerichtliche Tätigkeit verlangen kann, regeln die Vergütungsvorschriften (VV) des RVG.
Je nach Prozessverlauf können folgende Gebühren entstehen:
  • Verfahrensgebühr
    Entgelt für die Schriftsätze und das Betreiben des Verfahrens (immer gleich hoch, egal ob der Anwalt nur 1 Seite oder 100 Seiten und mehr schreibt)

  • Terminsgebühr
    Entgelt für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins vor Gericht (immer gleich hoch, egal ob der Anwalt nur einen Termin oder mehrere wahrnimmt)
       
  • Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen
    Entgelt für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen und mindestens drei gerichtlichen Terminen, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden.

  • Einigungsgebühr
    Entgelt für einen Vergleichsabschluss
Das Gesetz sorgt mit Hilfe dieser Gebührentatbestände dafür, dass die Prozessführung bei allen Anwälten grundsätzlich gleichviel kostet - es sei denn, es werden schriftlich noch höhere Gebühren vereinbart. Kein Anwalt darf die gesetzlichen Gebühren für seine gerichtliche Tätigkeit unterschreiten. Ich verlange von meinen Mandanten grundsätzlich keine höheren als die gesetzlichen Gebühren, weil ich meine, dass die gesetzlich festgelegten Gebühren auskömmlich sind und höhere Kosten meine Mandanten unzumutbar belasten würden.

Für die gerichtliche Tätigkeit in erster Instanz sieht das Gesetz zum Beispiel für die Verfahrensgebühr einen Gebührensatz von 1,3 und für die Terminsgebühr einen Gebührensatz von 1,2 vor, für die Tätigkeit in zweiter Instanz für die Verfahrensgebühr einen Gebührensatz von 1,6 und für die Terminsgebühr einen Gebührensatz von 1,2. Deshalb verdient ein Anwalt zum Beispiel in einem Prozess vor dem Landgericht bei einem Streitwert von 15.000,00 EUR zwei Gebühren in Höhe von insgesamt 2,5, und zwar auch dann, wenn das Gericht erst nach Beweisaufnahme entscheidet.
Die früher nach der alten Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bekannte Beweisgebühr gibt es seit dem 01.07.2004 nicht mehr. Nur bei besonders umfangreichen Beweisaufnahmen und mindestens drei gerichtlichen Terminen mit Vernehmung von Sachverständigen oder Zeugen entsteht eine Zusatzgebühr von 0,3. Hinzu kommen noch die Postgebührenpauschale von maximal 20,00 EUR und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Bei außergerichtlichen Tätigkeiten dürfen die Vergütungsvorschriften des RVG auch unterschritten werden. Deshalb wird man besondere Gebühren vor allem dann vereinbaren, wenn der gesetzliche Gebührenrahmen im Vergleich zum anwaltlichen Arbeitsaufwand und zum Risiko außer Verhältnis steht. Sprechen Sie mich vertrauensvoll an, wenn Sie glauben, dass dies der Fall ist.

Wenn Sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe (im außergerichtlichen Bereich) oder Prozesskostenhilfe (vor Gericht). Selbstverständlich werde ich auch dann für Sie tätig.

Bisweilen genügt auch schon ein Beratungsgespräch, um Ihr Problem zu lösen. Dann fällt eine Erstberatungsgebühr an, die sich auf 0,1 bis 1,0 Gebühren beläuft, niemals aber mehr als 190,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, derzeit damit 220,40 EUR  kosten kann.