Rechtsanwalt
Dr. Udo Hansen |
|
|
Wissenswertes
über Rechtsanwaltsgebühren
Kein Anwalt kann unentgeltlich tätig werden.
Kompetente Beratung und optimale
Interessenvertretung erfordern sorgfältiges
Vorgehen, intensive Beratungsgespräche und
deshalb viel Zeit. Dennoch ist der
Arbeitsaufwand des Anwalts bei der
Fallbearbeitung für die Bemessung seiner
Gebühren grundsätzlich unerheblich.
Die Anwalts-Gebühren sind nämlich gesetzlich
geregelt. Es gilt seit dem 01.07.2004 das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Dieses staffelt die Gebühren nach
Streitwerten. Die Höhe des Streitwerts ergibt
sich aus dem wirtschaftlichen Interesse, das
die Mandanten mit ihrem Anliegen verfolgen,
bei Zahlungsklagen also aus der Höhe der
verlangten Geldsumme. Über die Höhe der
gesetzlichen Gebühren können Sie sich mit
Hilfe des folgenden Links informieren:
Streitwerte
und Gebühren nach dem RVG
Gesamtausgabe
als PDF
Was der Anwalt für seine gerichtliche
Tätigkeit verlangen kann, regeln die
Vergütungsvorschriften (VV) des RVG.
Je nach Prozessverlauf können folgende
Gebühren entstehen:
- Verfahrensgebühr
Entgelt
für die Schriftsätze und das Betreiben des
Verfahrens (immer gleich hoch, egal ob der
Anwalt nur 1 Seite oder 100 Seiten und
mehr schreibt)
- Terminsgebühr
Entgelt
für die Wahrnehmung eines
Verhandlungstermins vor Gericht (immer
gleich hoch, egal ob der Anwalt nur einen
Termin oder mehrere wahrnimmt)
- Zusatzgebühr
für besonders umfangreiche
Beweisaufnahmen
Entgelt
für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen
und mindestens drei gerichtlichen
Terminen, in denen Sachverständige oder
Zeugen vernommen werden.
- Einigungsgebühr
Entgelt
für einen Vergleichsabschluss
Das Gesetz sorgt
mit Hilfe dieser Gebührentatbestände dafür,
dass die Prozessführung bei allen Anwälten
grundsätzlich gleichviel kostet - es sei denn,
es werden schriftlich noch höhere Gebühren
vereinbart. Kein Anwalt darf die gesetzlichen
Gebühren für seine gerichtliche Tätigkeit
unterschreiten. Ich verlange von meinen
Mandanten grundsätzlich keine höheren als die
gesetzlichen Gebühren, weil ich meine, dass
die gesetzlich festgelegten Gebühren
auskömmlich sind und höhere Kosten meine
Mandanten unzumutbar belasten würden.
Für die gerichtliche Tätigkeit in erster
Instanz sieht das Gesetz zum Beispiel für die
Verfahrensgebühr einen Gebührensatz von 1,3
und für die Terminsgebühr einen Gebührensatz
von 1,2 vor, für die Tätigkeit in zweiter
Instanz für die Verfahrensgebühr einen
Gebührensatz von 1,6 und für die Terminsgebühr
einen Gebührensatz von 1,2. Deshalb verdient
ein Anwalt zum Beispiel in einem Prozess vor
dem Landgericht bei einem Streitwert von
15.000,00 EUR zwei Gebühren in Höhe von
insgesamt 2,5, und zwar auch dann, wenn das
Gericht erst nach Beweisaufnahme entscheidet.
Die früher nach der alten
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bekannte
Beweisgebühr gibt es seit dem 01.07.2004 nicht
mehr. Nur bei besonders umfangreichen
Beweisaufnahmen und mindestens drei
gerichtlichen Terminen mit Vernehmung von
Sachverständigen oder Zeugen entsteht eine
Zusatzgebühr von 0,3. Hinzu kommen noch die
Postgebührenpauschale von maximal 20,00 EUR
und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Bei außergerichtlichen Tätigkeiten dürfen die
Vergütungsvorschriften des RVG auch
unterschritten werden. Deshalb wird man
besondere Gebühren vor allem dann vereinbaren,
wenn der gesetzliche Gebührenrahmen im
Vergleich zum anwaltlichen Arbeitsaufwand und
zum Risiko außer Verhältnis steht. Sprechen
Sie mich vertrauensvoll an, wenn Sie glauben,
dass dies der Fall ist.
Wenn Sie sich in einer wirtschaftlichen
Notlage befinden, haben Sie Anspruch auf
Beratungshilfe (im außergerichtlichen Bereich)
oder Prozesskostenhilfe (vor Gericht).
Selbstverständlich werde ich auch dann für Sie
tätig.
Bisweilen genügt auch schon ein
Beratungsgespräch, um Ihr Problem zu lösen.
Dann fällt eine Erstberatungsgebühr an, die
sich auf 0,1 bis 1,0 Gebühren beläuft, niemals
aber mehr als 190,00 EUR zzgl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer, derzeit damit 220,40 EUR
kosten kann.
|
|
|